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  • AutorenbildCarla Gambone

Vaterschaftsurlaub: Was müssen die zukünftigen Eltern wissen?

Ab dem 1. Januar 2021 ist neu in der Schweiz der Vaterschaftsurlaub im Gesetz verankert.

Eine Aufzählung der wichtigsten Punkte, damit der Vaterschaftsurlaub bezogen werden kann:


Anspruchsberechtigte: anspruchsberechtigt ist der Mann, der

a)

im Zeitpunkt der Geburt des Kindes der rechtliche Vater ist oder dies innerhalb der folgenden sechs Monate wird. Das Kindesverhältnis entsteht durch Eheschliessung mit der Mutter, durch Vaterschaftsanerkennung oder durch ein Gerichtsurteil.

Bei Adoption besteht kein Anspruch auf Vaterschaftsurlaub.

b)

während der neun Monate vor der Geburt des Kindes i.S. des AHVG obligatorisch versichert war.


c)

In dieser Zeit mindestens fünf Monate lang eine Erwerbstätigkeit (Voll- oder Teilzeit) ausübte, und


d)

im Zeitpunkt der Geburt des Kindes:

- Arbeitnehmer ist,

- Selbständigerwerbender ist, oder

- im Betrieb der Ehefrau mitarbeitet und einen Barlohn bezieht.


Auch arbeitslose und arbeitsunfähige Väter können unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf eine Vaterschaftsentschädigung haben.


Dauer: Zwei Wochen bzw. 14 Taggelder. Für den Bezug gilt eine Rahmenfrist von sechs Monaten. D.h. der Urlaub muss innerhalb von sechs Monaten seit der Geburt des Kindes bezogen werden. Danach gehen nicht bezogene Urlaubstage verloren.


Der Urlaub kann an 14 aufeinanderfolgenden Tagen (inkl. Wochenende) oder tageweise (10 Tage) bezogen werden. Diese Urlaubstage ersetzen nicht den Ferienanspruch. Somit darf der Arbeitgeber die Ferien nicht kürzen.

Beginn des Anspruchs: Der Anspruch auf Entschädigung entsteht unabhängig von der Schwangerschaftsdauer, sofern das Kind lebensfähig geboren wird.

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